Einleitung
Soweit die Statuten keine abweichenden Angaben machen, gelten die Bestimmungen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB und dem Obligationenrecht OR.
Zugunsten der Lesbarkeit werden folgende Begriffe verwendet:
Präsidium Präsidentin oder Präsident
Vizepräsidium Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Rechnungsrevision Rechnungsrevisorin oder Rechnungsrevisor
M/U Marathons und Ultramarathons
Name und Sitz
Name, Sitz Unter dem Namen «100 Marathon Club Schweiz » (Abkürzung: 100 MCS) besteht ein Verein, welcher durch die vorliegenden Statuten und Art.60 ff ZGB bestimmt wird. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Präsidiums.
Zweck
Art. 2
Zweck Der Verein bezweckt den Austausch von Marathonerfahrungen sowie die Vernetzung von Marathonlaufenden, die ambitioniert sind, 100 oder mehr M/Us zu laufen. Er kann M/Us selbst organisieren und von Vereinsmitgliedern durchgeführte kostenlose M/Us unterstützen.
Neutralität Er ist politisch und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft
Mitgliederkategorien
Art. 3
Kategorien Es gibt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglied: Um als Aktivmitglied aufgenommen zu werden, muss der Nachweis über einen Finish von mindestens 25 M/Us erbracht werden.
- Ehrenmitglied: Wer sich um den 100 Marathon Club Schweiz ausserordentlich verdient macht oder gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Mitgliederrechte und Pflichten
Art. 4
Stimmrecht Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht.
Ausschluss Ausschluss vom Stimmrecht:
- bei einer Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft, welches das Mitglied betrifft
- bei einem Rechtsstreit zwischen dem Mitglied, dessen Ehe- oder Lebenspartner*in oder in einer geraden Linie verwandten Person und dem Verein
Beitragspflicht Aktivmitglieder sind beitragspflichtig. Befreit von der Beitragspflicht sind:
- Ehrenmitglieder
- Vorstand
- Rechnungsrevision
Haftung Aktivmitglieder sind zur Zahlung der von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge verpflichtet. Für weitere Verpflichtungen des Vereins haften sie nicht.
Ein- und Austritt
Art. 5
Austritt Ein Austritt ist von Gesetzes wegen und jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Kalenderjahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
Bei natürlichen Personen erlöscht die Mitgliedschaft bei Todesfall.
Ausschluss
Art. 6
Gründe Der Vorstand kann ein Mitglied aus folgenden Gründen ausschliessen:
- Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins
- Verstoss gegen Statuten Reglemente und Beschlüsse des Vereins
- unsportliches Verhalten
- sonstige schwerwiegende Verfehlungen
- Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags trotz mehrmaliger Mahnung
Konsequenzen Der Ausschluss tritt 30 Tage nach dessen Mitteilung an das Mitglied in Kraft, bei einem fristgerechten Rekurs unmittelbar nach dessen Ablehnung durch die Generalversammlung.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Für Mitgliederbeiträge haften sie nach Anzahl Jahre ihrer Mitgliedschaft.
Form, Rekurs Das auszuschliessende Mitglied ist schriftlich zu benachrichtigen. Innerhalb von 30 Tagen kann beim Vorstand ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
Organisation
Organe des Vereins
Art.7
Organe Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevision
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Generalversammlung
Art. 8
Aufgaben Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevision
b) Abberufung eines Organs bei wichtigen Gründen oder von Gesetzes wegen. Das abberufene Organ hat kein Recht, Ansprüche in irgendeiner Form geltend zu machen.
c) Genehmigung der Statuten und Statutenänderungen
d) Genehmigung des Zählreglements
e) Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung, Bilanz und Revisionsbericht
f) Aufsicht über alle Organe und Tätigkeiten des Vereins
g) Festlegung der Mitgliederbeiträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschluss über den Rekurs von Mitgliedern gegen einen Ausschluss
j) Entscheidungen über Angelegenheiten, welche nicht anderen Organen übertragen sind
Art. 9
Organisation Organisation der Generalversammlung:
a) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Kalenderjahr im Frühjahr statt, ausserordentliche nach Bedarf, wobei die gleichen Frist- und Formanforderungen wie bei der ordentlichen Generalversammlung gelten.
b) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das geschieht in schriftlicher Form oder per E-Mail spätestens vier Wochen vor der GV unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden.
c) Anträge von Seiten der Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vor der GV in schriftlicher Form oder per E-Mail dem Vorstand vorliegen.
d) 1/5 der Mitglieder dürfen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Diese hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden.
e) Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
f) Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, können durch ein Mitglied, welches nicht zugestimmt hat, innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme angefochten werden.
g) Den Vorsitz an der Generalversammlung führt das Präsidium, bei Verhinderung das Vizepräsidium, dann ein vom anwesenden Vorstand bestimmtes Mitglied. Die vorsitzende Person bestimmt die protokollführende Person.
h) Die Generalversammlung wählt in offener Wahl zwei Stimmenzählende.
i) Mitglieder, die für ein Vorstandsamt kandidieren, treten für die Dauer der Wahlhandlung in den Ausstand. Sie können sich vorstellen, nehmen aber weder an der Diskussion noch an der Wahl teil. Die Wahlleitung übernimmt ein von der Generalversammlung bestimmtes und nicht betroffenes Vereinsmitglied.
j) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
k) Der Vorstand oder das einfache Mehr der Anwesenden kann ein geheimes Verfahren verlangen.
l) Für Wahlen oder Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen entscheidet die vorsitzende Person mit Stichentscheid.
m) Die schriftliche Willensäusserung eines Mitglieds zu einem Traktandum ist einer Willensäusserung an der Generalversammlung gleichgestellt. Diese sowie Vollmachten an ein an der Generalversammlung teilnehmendes Mitglied sind rechtzeitig vor der Generalversammlung per Brief oder E-Mail an den Vorstand zu richten. Vollmachten können auch vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit an den Vorsitz der Generalversammlung übergeben werden.
n) Anträge, welche sich aus der Generalversammlung heraus ergeben, können gestellt werden, sofern die Anwesenden mehrheitlich einverstanden sind.
Vorstand
Art. 10
Organisation Organisation des Vorstandes:
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Aktuariat
- Statistik
- Vereinswebseite und Internet (Webmaster*in )
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Ämterkumulation ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen oder einer dafür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung wählen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, der Stichentscheid liegt beim Präsidium oder in dessen Abwesenheit beim Vizepräsidium.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen können in persona oder virtuell stattfinden.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 11
Aufgaben und Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes:
Kompetenzen Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er führt die Vereinsgeschäfte mit Kollektivunterschrift des Präsidiums und einem Vorstandsmitglied.
Er erlässt ein Organisationsreglement über die Einzelheiten der Geschäftsführung durch den Vorstand und die Vertretung innerhalb des Vorstands.
Er ist für die ordentliche kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gemäss Obligationenrecht verantwortlich. Er lässt die Buchführung durch die Revisionsstelle zeitgerecht, d.h. vor der Generalversammlung, prüfen.
Er erlässt Reglemente, die für den Vereinsbetrieb notwendig sind.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen oder Firmen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Rechnungsrevision
Art. 12
Wahl Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevision für die Dauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben Sie prüft Buchführung, Jahresrechnung und Bilanz sowie den Kassabestand, legt dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor und stellt Antrag.
Finanzen
Art. 13
Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 14
Gewinne Der Verein ist nicht gewinnorientiert (Art. 60 ff. ZGB). Überschüsse werden für den Vereinszweck verwendet und nicht an die Mitglieder ausgeschüttet.
Art. 15
Mittel Die für den Betrieb des Vereins notwendigen Mittel sind:
- jährliche Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Reingewinne aus Veranstaltungen
- Erträge aus Aktionen
- übrige Einnahmen
Art. 16
Beitragsbefreiung Befreit von den Mitgliederbeiträgen sind:
- Ehrenmitglieder
- Vorstand
- Rechnungsrevision.
Art. 17
Haftung Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Haftung Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche,
durch Mitglieder die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.
Bekanntmachungen
Art. 18
Form Mitteilungen, Einladungen und Rechnungstellung erfolgen durch Brief oder E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Datenschutz
Art. 19
Personendaten Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Weitergabe Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und die E-Mail-Adresse, werden nur den Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. Zusätzliche Daten, die Mitglieder zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte benötigen, Mitliederkönnen bekanntgegeben werden (z.B. Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung nach Art. 64 Abs. 3 ZGB).
Laufstatistik Für die Laufstatistik können zusätzliche Daten wie Alter, Geschlecht, Nationalität, Wohnort und die Anzahl Läufe erfasst und publiziert werden.
Weitergabe Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Gesetz Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung DSG und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
Auflösung und Liquidation des Vereins
Art. 20
Beschluss durch Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Generalversammlung
Gesetzliche Eine Auflösung von Gesetzes wegen tritt dann in Kraft, wenn der Verein zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht besetzt werden kann.
Gerichtliche Eine Auflösung kann durch ein Gerichtsurteil erfolgen, nachdem eine Behörde oder Beteiligte den Zweck des Vereins als widerrechtlich oder unsittlich angeklagt haben.
Art. 21
Liquidation Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt, ausser die Generalversammlung beauftragt eine andere Person. Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögen zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entscheidet die Generalversammlung.
Inkrafttreten
Art. 22
Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 2. Mai 2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Frühere Versionen Sie ersetzen alle früheren Versionen.
Ort, Datum: Uster, 2. Mai 2026
Der Präsident: Die Protokollführerin:
Robin Lörtscher Claudia Tesch de Oliveira