Statuten

 

des 100 Marathon Club Schweiz

 

 Version 2 / ©️ 2021

Autorin: Daniela Agostini, Aktuarin 100MCS

 Statutenversionen und gesetzliche Grundlagen

Statuten des 100 Marathon Club Schweiz vom 30. März 2019 (in Kraft gesetzt durch die Generalversammlung vom 19. September 2020)

1. Statutenrevision durchgeführt und in Kraft gesetzt durch die Generalversammlung vom 26. September 2021.

Gesetzliche Grundlagen: 

a.  Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)

b.  Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR (SR 220)

 

Einleitung

Soweit die Statuten keine Angaben machen, gelten die Bestimmungen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB und dem Obligationenrecht OR.

In den Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Name

Art.1 

Unter dem Namen «100 Marathon Club Schweiz » (100MCS) besteht ein Verein, welcher durch die vorliegenden Statuten und Art.60 ff ZGB bestimmt wird.

Sitz

Art.2

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.

Zweck

Art.3

Der Verein bezweckt den Austausch von Marathonerfahrungen sowie die Vernetzung von Marathonlaufenden, die ambitioniert sind, 100 oder mehr Marathons bzw. Ultras zu laufen.

Organe

Art.4

Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. 

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das geschieht in schriftlicher Form oder per Mail und spätestens vier Wochen vor der GV, unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden.

Anträge von Seiten der Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vor der GV in schriftlicher Form oder per Mail dem Vorstand vorliegen. 

1/5 der Mitglieder dürfen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Die Generalversammlung

Art. 5

Aufgaben der Generalversammlung sind:

a.  Wahl des Vorstandes;

b.  Entscheidungen über Angelegenheiten, welche nicht anderen Organen übertragen sind;

c.   Aufsicht über alle Organe und Tätigkeiten des Vereins;

d.  Abberufung von Organen;

e.  Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.

f.    Festlegung der Mitgliederbeiträge;

g.  Änderungen in den Statuten;

h.  Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i.    Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 6

Die Generalversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.

Die Generalversammlung hat das Recht auf Abberufung eines Organs bei wichtigen Gründen oder von Gesetzes wegen. 

Das abberufene Organ hat kein Recht, Ansprüche in irgendeiner Form geltend zu machen. 

Vereinsbeschlüsse werden an der Generalversammlung gefasst.

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, können durch ein Mitglied, welches nicht zugestimmt hat, innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme angefochten werden.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.

Der Vorstand oder das einfache Mehr der Anwesenden kann ein geheimes Verfahren verlangen.

Für Wahlen oder Abstimmungen gilt das einfache Mehr.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.

Die schriftliche Zustimmung von Mitgliedern zu einem Antrag ist einem Beschluss an der Generalversammlung gleichgestellt.

Um Vereinsbeschlüsse umzusetzen, bedarf es eines Mehrheitsentscheids aller anwesenden Mitglieder.

Anträge, welche sich aus der Generalversammlung heraus ergeben, können gestellt werden, sofern die Anwesenden einverstanden sind. 

Vorstand

Art. 7

Der Vorstand hat Rechte und Pflichten, befugt durch die Statuten.

Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre, mit einer unbegrenzten Option auf Wiederwahl.

Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

a.   Präsidium

b.   Vizepräsidium 

c.   Finanzen

d.   Aktuariat

e.   Statistiker

Die Geschäftsbücher des Vereins werden durch einen Buchführer (Kassier) geführt. Die Grundlagen für die kaufmännische Buchführung und die Rechnungslegung liefert das Obligationenrecht OR.

Der Verein lässt seine Buchführung durch eine Revisionsstelle (Revisor) ordentlich prüfen. Eine eingeschränkte Prüfung ist dann zulässig, wenn ein Vereinsmitglied dies verlangt, aufgrund persönlicher Haftung oder einer Nachschusspflicht.

Der Verband führt die (Bank)Geschäfte durch Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

Mängel in der Organisation: Fehlt eines der vorgeschriebenen Organe oder verfügt der Verein über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, kann ein Mitglied oder ein Gläubiger bei Gericht einen Antrag um Einleitung entsprechender Massnahmen stellen. 

Das Gericht kann:

a.   Eine Frist zur Wiederherstellung des Zustandes setzen;

b.   Einen Sachwalter ernennen;

c.   Den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

Der Verein kann vom Gericht eine Abberufung von Personen bei deren Einsetzung verlangen. 

Der Verein trägt die Kosten solcher Massnahmen. 

Mitglieder

Art.8 

Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht.

Ein Mitglied wird vom Stimmrecht ausgeschlossen:

a.   von Gesetzes wegen;

b.   bei einer Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft, welches das Mitglied betrifft;

c.   bei einem Rechtsstreit zwischen dem Mitglied, seinem Ehegatten oder in einer geraden Linie verwandter Person und dem Verein. 

Mitgliederkategorien:

a.   Aktivmitglied: Um als Aktivmitglied aufgenommen zu werden, muss der Nachweis über ein Finish von mindestens 25 Marathons oder Ultramarathons erbracht werden. 

b.   Ehrenmitglied wird eine Person, die sich um den 100 Marathon Club Schweiz oder den Schweizer Laufsport ausserordentlich verdient macht oder gemacht hat.

Ein Mitglied kann jederzeit eintreten.

Ein Austritt ist von Gesetzes wegen und jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Kalenderjahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

Bei natürlichen Personen erlöscht die Mitgliedschaft bei Todesfall.

Ein Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen stattfinden.

Ein Ausschluss ist nicht anfechtbar.

Ein Ausschluss erfolgt nur durch einen Vereinsbeschluss.

Eine Mitgliedschaft ist nicht veräusserlich oder vererblich.

Es herrscht eine Beitragspflicht für Aktivmitglieder.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Für Mitgliederbeiträge haften sie nach Anzahl Jahre ihrer Mitgliedschaft. 

Haftung

Art. 9

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.

Auflösung

Art. 10

Der Verein kann jederzeit durch einen Vereinsbeschluss aufgelöst werden.

Eine Auflösung von Gesetzes wegen tritt dann in Kraft, wenn der Verein zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht besetzt werden kann. 

Eine Auflösung kann durch ein Gerichtsurteil erfolgen, nachdem eine Behörde oder Beteiligte den Zweck des Vereins als widerrechtlich oder unsittlich angeklagt haben.

Das vorhandene Vereinsvermögen wird einem bestimmten Zweck gutgeschrieben, vorgeschlagen von der Mitgliederversammlung. 

 

Diese Statuten treten am 26. September 2021 in Kraft.

 

8010 Uster, 26. September 2021

Der Präsident/ Die Aktuarin